SAP HCM | JAHRESWECHSEL & NEWS

Hiermit informieren wir Sie über einige wichtige gesetzliche Änderungen sowie Verbesserungen und Neuerungen an Ihrem HR-System.

Zur Prüfung, ob bei Ihrem System alle Voraussetzungen für die Umsetzung der unten aufgeführten Punkte gegeben sind, wenden Sie sich bitte an Ihren oneresource HR-Berater.


SUPPORT-PACKAGES

Gesetzliche Änderungen haben Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab 01.01.2019. Die notwendigen Anpassungen werden voraussichtlich mit folgenden HR-Support-Packages zur Verfügung gestellt.

Release Package Nummer Geplante Verfügbarkeit
SAP_HR 6.08 61 06.12.2018
SAP_HR 6.04 D3 06.12.2018
SAP_HR 6.00 G7 06.12.2018

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Berater, welche HR-Support-Packages für Sie relevant sind.


NEUE WERTE ab 01.01.2019

BVG

Um das Vorsorgeziel zu erreichen, sind die Leistungen der ersten und zweiten Säule aufeinander abgestimmt. Das massgebende Einkommen, das in der Beruflichen Vorsorge versichert werden muss, ist der koordinierte Lohn. Dieser berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn minus Koordinationsabzug. Der untere Grenzlohn ist das Jahreseinkommen (brutto), ab welchem der Arbeitnehmer obligatorisch BV versichert werden muss. Der obere Grenzlohn ist der maximal zu versichernde Verdienst (= dreifache maximale AHV-Rente).

Abweichende BVG-Lösungen, die den Arbeitnehmer besser stellen, sind von diesen Definitionen ausgenommen.

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Organisation und Finanzierung der beruflichen Vorsorge
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/organisation-und-finanzierung.html

Grenzwerte Seit 1.1.2015 bis 31.12.2018
Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle BVG) Fr. 21’150.– (und 21’330.– ab 2019)
Koordinationsabzug Fr. 24’675.– (und 24’885.– ab 2019)
Obere Limite des Jahreslohn Fr. 84’600.– (und 85’320.– ab 2019)
Maximal koordinierter Lohn Fr. 59’925.– (und 60’435.– ab 2019)
Minimal koordinierter Lohn Fr. 3’525.– (und 3’555.– ab 2019)

Bitte prüfen Sie, ob die neuen Werte für Ihre BVG-Lösung relevant sind und sollte dies der Fall sein, wenden Sie sich bitte an Ihren HR-Berater, um mögliche Anpassungen vornehmen zu können.


ELM 4.0 – QST: ÜBERGANGSFRIST PARTNERDATEN ENDET AM 31.12.2018

Bei der Einführung von ELM-QST wurde eine Übergangsfrist für Altdaten in Bezug auf den Partner eines Mitarbeitenden definiert. Während dieser Übergangszeit sind die Partnerdaten in der QST-Abrechnung nur beim Melden eines Eintrittes oder einer Mutation zwingend zu übermitteln.

Ab.01.01.2019 müssen die Partnerdaten in jeder QST-Abrechnung vollständig geliefert werden. Die Vollständigkeit der Partnerdaten wird zentral bei der Übermittlung geprüft.

Folgende Daten müssen ab 01.01.2019 bei QST-pflichtigen Mitarbeitenden zwingend im System gepflegt sein:

  • Soz.Vers.Nr. (sofern bekannt)
  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Angabe, ob der Partner einem Erwerb nachgeht oder Rente bezieht. Sofern ja, sind Detailangaben zu liefern (Lohn oder Ersatzeinkommen, Rente, etc.)
  • Arbeitsort (CH-Kanton oder Ausland)
  • Angabe, seit wann der Partner arbeitet
  • Einstufung in Haupt- oder Nebenerwerb

Diese Detailangaben entfallen bei Personen mit Tarifvode D, E oder O.

Zudem werden neu Angaben zum Konkubinat notwendig, sofern die QST-pflichtige Person ledig, geschieden, getrennt oder verwitwet ist UND die QST-pflichtige Person abzugsberechtigte Kinder hat (Bedingungen gelten kumulativ).

Diese Daten müssen stets aktuell gehalten werden. Bitte stellen Sie hier sicher, dass Ihre Mitarbeitenden darüber informiert sind, dass Änderungen dieser Daten ab sofort ebenfalls der HR-Abteilung gemeldet werden müssen.

Weitere Informationen finden Sie im ‘Merkblatt zur Datenlieferung gemäss Lohnstandard-CH Quellensteuer (ELM-QST)’: https://www.swissdec.ch/fileadmin/user_upload/Datenempfaenger/Infomittel/SSK_Merkblatt_d.pdf


ERWEITERTES PROTOKOLL ABRECHNUNGSTREIBER

Das erweiterte Protokoll bietet folgende Vorteile:

  • Darstellung der Werte der Abrechnungsperioden auf einem Bild
  • Erzeugung eigener Layouts (auf Basis von SAP-Musterlayouts) mit Auswahl verschiedener Parameter der Abrechnung

Prüfung von Veränderungen bei einzelnen Berechnungsschritten (Input/Output)


ENTGELTNACHWEIS PDF MIT LOGO

 Neu ist die Ausgabe eines Logos (Bitmap) in der Kopf-, Fusszeile möglich.


LOHNAUSWEIS: AUSDRUCK OHNE RAHMEN

Beim Erstellen des Lohnausweises mit Ausgabe als PDF wird ein schwarzer Rahmen um den Abschnitt ‘H’ (Adressdaten des Arbeitnehmers) angedruckt. Die Post verlangt mehr Porto, wenn die Adresse mit Rahmen gedruckt wird.

In den Formularen der ‘Smartform’-Varianten (HR_CH_LAW_2005) wird keine Rahmen angedruckt.


LOHNAUSWEIS: 6. ADRESSZEILE

Entsprechend den Vorgaben der ‘Schweizerischen Post’ sind für eine Adressierung mindestens drei Zeilen erforderlich, bzw. bis zu maximal sechs Zeilen möglich.

Die neu hinzugefügte 6. Adresszeile (Komponente ‘TXTH_6’) kann neu per BADI ‘HRPAYCHLAW20 gefüllt werden.


LOHNAUSWEIS: FALSCHER WERT BEI ZIFFER 1

Dieser Hinweis ist für Sie nur relevant, falls Sie Mitarbeitende mit einem Jahreslohnunter CHR 1’000 beschäftigen und das PDF-Formular verwenden. Das Smartforms-Formular und das PDF-Formular für Mehrfachbeschäftigung (CE) sind von diesem Problem nicht betroffen.

Bei Lohnausweisen (Programme ‘RPLLAWC2’ bzw. Transaktionen ‘PC00_M02_LLAW2’) mit Ausgabe als PDF (Adobe-Forms) erscheint auf dem Formular ein falscher Wert, wenn der tatsächliche Lohn (Ziffer 1) weniger als CHF 1’000 beträgt. Z.B. bei CHF 520 à CHF 52’000 anstelle von CHF 520.

Bitte prüfen Sie, ob bei Ihnen Ziffer 1 korrekt berechnet wird. Andernfalls spielen Sie das für Ihr Release angegebene HR Support Package ein oder übernehmen Sie die entsprechende Korrekturanleitung.


ANALYSE RÜCKRECHNUNGEN

Zwei neue Standardreports zur Analyse von Rückrechnungen:

  • RPURESC0 (PY-CH)
  • RPUCVRX (PY-XX)

Spielen Sie das für Ihr Release angegebene HR Support Package ein oder übernehmen Sie die entsprechende Korrekturanleitung.


IT 0006 ANSCHRIFTEN – NEUE SUBTYPEN FÜR DIE SCHWEIZ

Im Rahmen der elektronischen QST-Meldung mit ELM müssen auch die Wochenaufenthaltsadresse sowie Adresse von Ehepartnern erfasst und übermittelt werden. Das System verwendet dazu die in den B2A-Konstanten ‘MPADR’ und ‘QRESI’ konfigurierten Subtypen des Infotyps 0006.


LOHNAUSWEIS: DEKLARATION ‘LOHNNACHGENUSS’

Wird nach dem Tod eines Arbeitnehmers der Witwe ein Lohnnachgenuss (Besoldungsnachgenuss) ausbezahlt, so sind in der Praxis zwei Bescheinigungsvarianten möglich:

Variante 1: Es wird ein Lohnausweis für den Arbeitnehmer vom 1. Januar bis zum Todestag ausgestellt

Variante 2: Der Besoldungsnachgenuss an die Witwe wird auf dem Lohnausweis des verstorbenen Arbeitnehmers aufgeführt.

Neu ab 2018 kann der Lohnnachgenuss im Lohnausweis des Verstorbenen aufgeführt werden.


Das oneresource Beraterteam unterstützt Sie gerne bei allen Themen rund um die Business Applikationen von SAP.

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